(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder
keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt.
Aufgrund der Höhe des Auftragswertes kann einzelnen Unternehmen Gelegenheit dazu geboten werden auf den Vertrag Einfluss zu nehmen. Dies ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei diesen finanziellen Rahmenbedingungen notwendig und üblich.; Im nicht-offenen Verfahren konnte das einzig eingeganene Angebot aufgrund von unzulässigen Änderungen der Vergabeunterlagen nicht gewertet werden. Die Änderungen bestand in Vertragsverhandlungen.