Die nachgefragten Leistungen können aus technischen Gründen allein von dem Auftragnehmer erbracht werden, so dass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV statthaft ist. Die technischen Alleinstellungsmerkmale begründen sich wie folgt:
Die Fa. Riedel hat praktisch alle sportlichen Großveranstaltungen der letzten Jahre weltweit mit Kommunikationstechnik ausgestattet. Dies gilt für Olympische Spiele, FIFA-Weltmeisterschaften, UEFA-Europameisterschaften, die Special Olympics 2023 in Berlin sowie die Invictus Games in Den Haag 2022. Die Fa. Riedel ist nach der Marktkenntnis von D.Live sowie nach eigener Aussage das einzige Unternehmen auf dem Markt, das die gesamte für die Veranstaltung der Invictus Games 2023 erforderliche Kommunikationstechnik ohne Einschaltung von Nachunternehmern zur Verfügung stellen kann. Die Fa. Riedel ist des Weiteren der einzige Anbieter, der über große Ressourcen an Material und Servicekräften verfügt und daher im Falle eines spontanen Bedarfs während der Veranstaltung selbst zu kurzfristigen Nachlieferungen in der Lage wäre. Riedel ist als einziger Marktteilnehmer selbst Hersteller kritischer Teilbereiche der Gesamtlösung und hat einen jederzeitigen, nicht eingeschränkten Zugang zu Zusatz- und/oder Ersatzmaterial, Entwicklungsressourcen, Systemspezialisten und den System- und Spezialdokumentationen. Riedel verfügt außerdem als einziger Marktteilnehmer über Personal in ausreichender Zahl, dem die verwendeten Softwareoberflächen zur Bedienung der Technik bekannt sind und das deshalb in der Lage ist, kurzfristig vor oder während der Veranstaltung Anpassungen vorzunehmen oder Erweiterungen und Nachlieferungen einzubinden. Eine Notwendigkeit, das Projekt unter Umständen vor Ort unmittelbar vor oder während der Veranstaltung weiterzuentwickeln, kann sich stets ergeben, so beispielsweise aus der im Westen der Arena befindlichen und sich laufend verändernden Baustelle.
Die Kommunikationstechnik wird über von Riedel selbst entwickelte Software gesteuert. Riedel verfügt allein über den Quellcode dieser Software. Insoweit besteht ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV. Während der Invictus Games oder in der Zeit der unmittelbaren Vorbereitung kann sich der Bedarf zur kurzfristigen Entwicklung weiterer Features ergeben. Wegen der Ausschließlichkeitsrechte an den Quellcode der verwendeten Software ist davon auszugehen, dass ausschließlich die Fa. Riedel solche Programmierungen vornehmen könnte. Außerdem verfügt allein die Fa. Riedel auf dem Markt über das erforderliche Personal, um solche Softwareanpassungen kurzfristig vornehmen zu können.