Die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist rechtmäßig, da es auf Grund des spezifischen Einsatzes der Oracle-Produkte in Hochverfügbarkeitslösungen und den hieraus resultierenden vertieften technischen Fragen unabdingbar ist, dass durch den Hersteller Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt werden.
Ferner sind diese ebenfalls bei der Konfiguration der Oracle-Produkte in die IT-Systemlandschaft der Bundesagentur für Arbeit (BA) unverzichtbar.
Die Firma Oracle Deutschland B.V. & Co. KG ist Hersteller der Produkte und hat als Einziger die nötige Expertise die benötigte Leistung zu erbringen. Sie allein verfügt über Erkenntnisse aus Beta-Tests. Dieses Wissen stellt die Firma Oracle Deutschland B.V. & Co. KG auch keinem anderen zur Verfügung.
Somit ist die Firma Oracle Deutschland B.V. & Co. KG der einzige Anbieter, der die Vor- und Nachteile vor Einsatz des Produktes in die verschiedenen IT-System-Umgebungen kennt. Insbesondere hinsichtlich der Integration in die komplexe IT-Systemumgebung, die in der BA vorzufinden ist, ist dieses Expertenwissen zwingend vonnöten. Einige Fragestellungen, zum Beispiel bezogen auf das Lastverhalten und die Dimensionierung, können nur vom Hersteller selbst aufgrund der Historie mit dem Produkt und dem entsprechenden Wissen über die Implementierung und die Roadmap umfassend beantwortet werden.
Die Firma Oracle Deutschland B.V. & Co. KG behält sich wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten vor, die Leistungen lediglich direkt anzubieten.
Auch ist der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter gem. § 14 Abs. 6 VgV, da nur die o. g. Leistung den Anforderungen gerecht wird.
Überdies würde die Einbindung weiterer Auftragnehmer und ein damit verbundener Eingriff Dritter in das Gesamtsystem im Fehlerfall den Nachweis des ursächlichen Verschuldens wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen. Es besteht die Gefahr des sog. "Fingerpointings" (gegenseitige Schuldzuweisungen) unter den einzelnen Auftragnehmern und damit der Verschleppung der Problembehebung (mit ggf. gravierenden Auswirkungen in Form von Nichtverfügbarkeit von Diensten/ Verfahren). In Folge bestünde die Gefahr, dass die BA maßgebliche vertragliche Rechte (Gewährleistungsansprüche, Schadensersatz, Vertragsstrafen) nicht durchsetzen kann.