Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe.
Erläuterung:
Bei der künstlerischen Oberleitung handelt es sich um zusätzlich erforderliche Leistungen i. S. d. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.
Die Erbringung einer solchen künstlerischen Oberleitung für den Gebäudeteil A stellt eine in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehene und mithin zusätzliche Dienstleistung dar.
Die künstlerische Oberleitung dient dazu, die Umsetzung der Ideen und Ergebnisse der bisherigen Planungsergebnisse in gestalterischer Hinsicht zu begleiten, zu steuern und zu überwachen. Diese Leistung kann qua definitionem nur von dem Ideeninhaber und Planungsersteller umgesetzt werden. Die Beauftragung eines Dritten mit dieser Leistung ist deshalb ausgeschlossen.
Eine Änderung des Gesamtcharakters der Leistung liegt im Übrigen nicht vor. Die Wertgrenze von 50 Prozent gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ebenfalls eingehalten.