VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Das cryo-EM Netzwerk der Universität Heidelberg (HDCryoNet) betreibt vier unterschiedliche Elektronenmikroskope (Talos L120 C, Glacios, Titan Krios, Aquilos) für verschiedene Schritte der hochauflösenden Strukturanalyse von biologischen Proben (von isolierten Makromolekülen bis hin zu intakten Zellen).
Um einen reibungslosen Ablauf aufeinanderfolgender Schritte zu gewährleisten, wurden aus Kompatibilitätsgründen alle vier Instrumente vom selben Hersteller (Thermo Fisher Scientific/FEI Deutschland GmbH) beschafft.
Um die Betriebsbereitschaft dieser vier Geräte/Instrumente zu gewährleisten, werden Serviceverträge für ihre Wartung und Instandhaltung benötigt.
Aufgrund der technischen Komplexität der Instrumente können Instandhaltung und Wartung nur durch speziell vom Hersteller/Thermo Fisher Scientific/FEI Deutschland GmbH geschulte Ingenieure mit langjähriger Erfahrung und tiefgehendem technischem Verständnis der jeweiligen Systeme geleistet werden.
Serviceverträge können daher nur exklusiv von diesem Unternehmen durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist Thermo Fisher Scientific/FEI DEUTSCHLAND das einzige Unternehmen, das die entsprechenden Ersatzteile herstellt und liefert.
Wie oben erläutert, können die genannten Anforderungen nur vom Gerätehersteller Thermo Fisher Scientific/FEI Deutschland GmbH erfüllt werden, weshalb eine Ausschreibung nicht sinnvoll ist.
Der benötigte Servicevertrag zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs aufeinanderfolgender Schritte innerhalb er Geräteflotte bzw. eines störungsfreien Arbeitens kann deshalb einzig und allein vom Gerätehersteller angeboten werden.
Ein Wechsel des Anbieters ist nicht möglich (Monopolstellung).
Der Auftragnehmer Thermo Fisher Scientific/FEI Deutschland GmbH verfügt bis heute einzig und allein über das notwendige Fachwissen bzw. Fachpersonal zur Bewältigung aller notwendigen Leistungen innerhalb des Servicevertrages und ist als Hersteller der Geräte einziger Lieferant für entsprechende Ersatzteile.
Insofern besteht die Voraussetzung für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b + c VgV (Exklusivität).
Aus der vorliegenden Begründung und Erläuterung zur Alleinstellung geht hervor, dass keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gem. § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht (s. FB, Abschnitt 12).