Die Stadt Regensburg wurde von einem Tag auf den anderen mit der Geschäftsaufgabe des bisherigen Dienstleisters, der bis dahin 30 städtische Nutzungseinheiten gereinigt hatte, konfrontiert. Ab diesem Zeitpunkt wurden die betreffenden Objekte, darunter Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Stationsunterkünfte,
ein Gastronomiebetrieb und Einrichtungen mit Kundenverkehr, nicht mehr gereinigt. Aufgrund von strengen Hygieneanforderungen (u. a. vom Gewerbeaufsichtsamt) war eine schnelle und nahtlose Reinigung zwingend sicherzustellen. Nach Aufstellung eines provisorischen Notfallprogramms (welches nur für sehr kurze Zeit
aufrechterhalten werden konnte) konnte 3 Wochen nach Bekanntwerden des Problems die Fa. Amin gewonnen werden, die Reinigung in allen Objekten zu den gleichen Konditionen des ursprünglichen Auftragnehmers und in dem Bemühen, den Beschäftigten des bisherigen Auftragnehmers ein Beschäftigungsverhältnis anzubieten, in Form einer Interimsvergabe zu übernehmen. Wegen der besonderen, nicht vorhersehbaren Dringlichkeit war es nicht möglich, in diesem Zeitraum ein ordnungsgemäßes europaweites Vergabeverfahren aufzusetzen (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV), da selbst mit den Mindestfristen eine Auftragsvergabe erst mehrere Wochen später möglich gewesen wäre. Bereits mit Aufstellen des Notfallprogramms wurden formlose Angebotseinholungen und Marktrecherchen betrieben, welche deutlich machten, dass bei diversen Reinigungsdienstleistern bereits Kapazitätsprobleme bestehen und die Angebotspreise deutlich über den von der Fa. Amin zugesagten Preisen liegen würden, so dass auch die Wirtschaftlichkeit der Dringlichkeitsvergabe gewährleistet werden kann. Eine Teilung der Leistung in mehrere Interimsvergaben würden weit höhere Vergabesummen ergeben. Während der befristeten Vertragslaufzeiten der einzelnen Lose werden in den nächsten Monaten reguläre Ausschreibungsverfahren durchgeführt, die die Interimsvergabe an die Fa. Amin ablösen werden.