Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV darf der öffentliche
Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag wegen des
Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von
gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten
Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann.
Durch die Vorgabe (KBA-Bestimmung - Beschaffung des
Fahrzeug-Typs BMW) entfällt eine Auswahlmöglichkeit auf
andere Hersteller.
Die BMW AG sieht für Fahrzeuge mit werkseitigen
Polizei/einsatzspezifischen Einbauten einen Direktvertrieb an
Behörden vor. Somit liegt vorliegend ein Alleinstellungsmerkmal
vor.