Das vorangegangene offene Verfahren wurde gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 VgV aufgehoben, da kein Angebot eingegangen war, das den Bedingungen entsprach oder schwerwiegende Gründe, hier technische Probleme auf der Vergabeplattform, vorlagen.
Da der Beschaffungsbedarf weiterhin besteht wurde die Vergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
erneut durchgeführt.
Dies ist zulässig, da in dem offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind und da die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wurden. Entsprechend § 51 Abs. 2 VgV wurden drei geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.