482802-2021 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Offenbach am Main: Netzwerkinfrastruktur
OJ S 186/2021 24/09/2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Sana Klinikum Offenbach GmbH
Postanschrift: Starkenburgring 66
Ort: Offenbach am Main
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63069
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Sana Klinikum Offenbach GmbH - IT-Abteilung
E-Mail: marcus.schmidt@sana.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sana.de/offenbach
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Krankenhaus
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Lieferung von Core-Switches im Rahmen der teilweisen Erneuerung des Campusnetzwerkes
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
32424000 Netzwerkinfrastruktur
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Auftragsgegenstand ist die Lieferung, Implementierung und Konfiguration von vier netzwerk-kompatiblen Core-Switches, welche während des laufenden Klinikbetriebes in dem bestehenden Netzwerk des Klinikums ausgetauscht werden sollen.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung: Offenbach am Main
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Auftragsgegenstand ist die Lieferung, Implementierung und die Konfiguration von vier Core-Switches zum Hochgeschwindigkeits-Routing.
Die Beschaffung ist notwendig da die bestehenden Switches, welche derzeit im Netzwerk des Klinikums im Einsatz sind, nicht mehr hergestellt werden und daher keine Wartung der Komponenten mehr angeboten werden kann. Aus diesem Grund sollen die Core-Switches im Rahmen der teilweisen Erneuerung des Campusnetzwerks des Klinikums während des laufenden Klinikbetriebes ausgetauscht und implementiert werden. Die verbleibende Infrastruktur, welche den Großteil des Computernetzwerks des Sana Klinikums Offenbach ausmacht, insbesondere die vorhandenen Distribution-Switches und Client-Access-Switches, müssen dabei weiter in Betreib bleiben. Aus diesem Grund ist es essentiell, dass die zu beschaffenden Core-Switches mit der bestehenden Netzwerkinfrastruktur kompatibel sind und somit die Stabilität des vorhandenen Netzwerks gewährleisten. Zudem sollen zukünftige Innovationsmöglichkeiten mit geringem wirtschaftlichen, strukturellen und zeitlichen Aufwand realisierbar sein.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Erläuterung:
Nach umfassender Markterkundung wurde festgestellt, dass lediglich die Core-Switches der Firma Cisco Systems mit der bereits bestehenden Cisco Netzwerkumgebung des Klinikums kompatibel sind und daher nur diese eine funktionale Umsetzung im Hinblick auf die Integration der Hardware, den technischen Voraussetzungen und der Stabilität der Netzwerkumgebung im laufenden Klinikbetrieb gewährleisten können. Die Stabilität der Netzwerkumgebung ist essentiell um den Betrieb des Klinikums zu gewährleisten und Behandlungen unterbrechungsarm durchführen zu können, von der Patientenaufnahme und Übermittlung seiner Daten ins Krankenhausinformationssystem bis zur Befundung und Behandlung auf Grundlage der übermittelten Befunde. Sollte zukünftig ein Austausch von Teilkomponenten des Netzwerks des Klinikums notwendig sein, so ist dieser durch die neuen Core-Switches realisierbar.
Die Anforderungen an die zu beschaffenden Switche werden vor dem Hintergrund der technischen Mindestkriterien und erforderlichen Kompatibilität mit der vorhandenen Netzwerkumgebung des Klinikums derzeit nur von einem Hersteller am Markt in ausreichender Evidenz erfüllt. Infolgedessen kommt es zu keiner Einschränkung des Wettbewerbs. Da die Firma Cisco-Systems seine Produkte nicht im Direktvertrieb an die Klinikbetreiber vermarktet und das installierte Bestandsnetzwerk des Klinikums von dem Systemhaus Controlware GmbH geplant, installiert, konfiguriert und seither gewartet und ggf. repariert wird, sollen die notwendigen Core-Switches, aufgrund der netzwerk-infrastrukturellen Kenntnisse seitens der Fachkräfte des Unternehmens bis auf die Ebene der spezifischen Verkabelung am Campus des Sana Klinikums Offenbach, ebenfalls über das Systemhaus Controlware GmbH beschafft und implementiert werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV sind somit bei der gegenständlichen Beschaffung gegeben.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
20/09/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Controlware GmbH Kommunikationssysteme
Postanschrift: Waldstraße 92
Ort: Dietzenbach
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63128
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.controlware.de
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: karin.heiderstaedt@rpda.hessen.de
Fax: +49 6151125816
Internet-Adresse: http://www.rp-darmstadt.hessen.de/
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
21/09/2021