Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der erhöhte Bedarf an Personal für die operativen Tätigkeiten sowie verkürzte Sperrpausen im genehmigten Baubetriebsplan haben dazu geführt, dass zusätzliche Sperrpausen im Jahr 2022 notwendig waren. Damit einhergehend hat sich auch der Bedarf an Sicherungsleistung zur Sicherung der Baustellen erhöht. Eine zweite Sicherungsfirma im Baubereich würde weitere Koordination des Sicherungspersonals bedürfen, die zeit- und kostenintensiv ist. Zudem würden verschiedene Sicherungsfirmen im Baubereich dazu führen, dass für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar ist, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Es wäre mit beträchtlichen zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können, insbesondere da in diesem Nachtrag ausschließlich Mehrmengen zu bestehenden HLV-Positionen angeboten werden.