Der Auftraggeber hat sich – im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts – aufgrund technischer und wirtschaftlicher Überlegungen gegen ein neues System und für die Modifikation bzw. Erweiterung des bestehenden Hauptsystems des Auftragnehmers. Das System kann aufgrund technischer (u. a. Kompatibilitätsprobleme, Schnittstellenprobleme, Aspekte der Systemsicherheit bei kritischer Infrastruktur) und (urheber-)rechtlicher Gründe (vgl. 69c UrhG; nur eingeschränktes Bearbeitungsrecht des Auftraggebers) ausschließlich vom Auftragnehmer als Entwickler des Hauptsystems um die zusätzlichen Funktionen erweitert werden. Da aus technischen und urheberrechtlichen Gründen nur der Auftragnehmer für die Erbringung der Leistungen in Betracht kommt, soll der Auftrag gemäß Art. 50 lit. c) RL 2014/25/EU direkt (ohne formelles Vergabeverfahren) an den Auftragnehmer vergeben werden.