Medieninhalte unterliegen dem Urheberverwertungsrecht. Die Vergütung richtet sich nach dem für die Nutzungszeitpunkt jeweils gültigen Tarif der VG Wort (Veröffentlichung Bundesanzeiger). Die PMG ist von der VG Wort vertraglich ermächtigt, Vergütungen gem. § 49 UrhG ggü. den Kunden geltend zu
machen. Somit ist die Herstellung eines Wettbewerbs unmöglich.