Beschreibung der ÄnderungenArt und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Das Grundstück Nr. 19/5 wurde im Rahmen der Genehmigungsplanung als Einzelmaßnahme M3.10L mit Objektschutz eingeordnet. Aus diesem Grund wurden für diesen Be-reich keine HWS-Maßnahmen geplant, da der Schutz von Einzelobjekten nicht im Zuständigkeitsbereich der LTV liegt. Der Grundstückseigentümer hat Widerspruch im Rahmen des Planfeststellungverfahrens eingelegt. Daraufhin wurde von der Planfeststellungsbehörde anhand eines Vorbehaltes im Planfeststellungsbeschluss vom 16.10.2018 verfügt, dass zu untersuchen ist, ob eine Schlechterstellung des Grundstückes vorliegt. Nach der Prüfung stand fest, dass das Grundstück hydraulisch und aufgrund der statisch nicht nachweisbaren Ufermauern schlechter gestellt ist. Mit dem Änderungsbescheid der Planfeststellungsbehörde vom 09.07.2020 wurde festgelegt, dass das Grundstück mit der Maßnahme M3.10L in die Hochwasserschutzlinie einzubeziehen ist. Diese Festlegung führte letztendlich dazu, dass zusätzliche Planungsleistungen für diesen Maßnahmenbereich erforderlich geworden sind.
Teil 1-Bauphasenplanung M3.10L
Aufgrund der Komplexität und der zu beachtenden Randbedingungen (Fischschonzeit, Brutzeit Eisvogel, angrenzende Baumaßnahme „Ersatzneubau Brücke Bw7-Klaffenbacher Straße“, Berücksichtigung Förderzeitraum EFRE03) der Baumaßnahme im Bereich M3.10L ist die Betrachtung der Bauzeit anhand der Bauphasen (6 Bauphasen) erforderlich. Gemäß PFB vom 16.10.2018 können die Arbeiten im Bereich M3.10.L nur außerhalb der Brutsaison des Eisvogels, also nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar des Folgejahres ausgeführt werden (s. Anlage 1). Dazu liegen die Hinweise der ökologischen Baubegleitung zur Bauphasenplanung unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte vor. Die Bauabfolge ist dementsprechend auf die vorgegebene Verfahrensweise abzustimmen. Die Fischschonzeit für die Leitfischart Bachforelle ist jährlich in der Zeit vom 01.10 bis 30.04. einzuhalten. Weiterhin ist die Baumaßnahme der LTV mit der unterstrom angrenzenden Baumaßnahme der Stadt Chemnitz zum „Ersatzneubau Brücke Bw7-Klaffenbacher Straße“ über den Bauzeitraum von 2021 bis 2023 unter der Maßgabe zu koordinieren, dass eine Realisierung bis zum Ende der Förderperiode EF03 sichergestellt werden kann.
Die Leistungen zur Bauphasenplanung sind für die Maßnahme M3.10L erforderlich, aber nicht Bestandteil des Ingenieurvertrages. Der Anspruch ist berechtigt.
Teil 2-Umplanung M3.110R-Segmente 5 und 6
Die Umplanung der Ausführungsplanung zum Teil 2 war zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (Bau) und der Aufgabenstellung für die Ingenieurleistungen nicht erkennbar und nicht vorhersehbar. Die Änderung hat sich erst im Zuge des Baufortschritts ergeben. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, die für die fachgerechte Ausführung der Baumaßnahme erforderlich sind und auf die das IB berechtigten Anspruch auf Vergütung hat.