Es wurde ein offenes Verfahren durchgeführt, bei dem nicht das Formular für die Auftragsbekanntmachung, sondern das Formular für die Vorinformation veröffentlicht wurde.
Die Firmen haben sich aufgrund dieser Information die Vergabeunterlagen nach der Vörffentlichung heruntergeladen und diese zur Eröffnung hochgeladen.
Gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB war die Absicht des Auftraggebers diese Verträge abzuschließen veröffentlicht worden.