Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV darf der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann.
Durch die Vorgabe (KBA-Bestimmung - Beschaffung des Fahrzeug-Typs VW) entfällt eine Auswahlmöglichkeit auf andere Hersteller.
Die Volkswagen AG sieht für Fahrzeuge mit werkseitigen Polizei/ einsatzspezifischen Einbauten einen Direktvertrieb an Behörden vor. Somit liegt vorliegend ein Alleinstellungsmerkmal vor.