Gemäß § 3a EU VOB/A ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren keine ordnungsgemäßen Angebote abgegeben worden sind. Deshalb wurde mit allen Bietern aus dem Vorverfahren ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.