Beschreibung der Optionen:
Abweichende Besetzung (Nr. 4.2 der Anlage 2.2 - Leistungsbeschreibung):
Aufgrund spezieller, nicht vorhersehbarer Ereignisse oder bei einer hohen Belegung der Einrichtung kann eine (ggf. vorübergehende) Aufstockung des Sicherheitspersonals notwendig werden. Sinkende Asylsuchendenzahlen, eine geänderte Steuerung des Asylsuchendenzustroms, ein vermindertes Sicherheitsrisiko oder sonstige Ereignisse können überdies zu einer Reduzierung des Sicherheitspersonals führen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, kurzfristig eine Aufstockung der Sicherheitsmitarbeiter zu verlangen; konkret ist einem Aufstockungsverlangen um einen Sicherheitsmitarbeiter über die jeweiligen Zahlen der Regelbesetzung spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer durch diesen nachzukommen.
Eine Aufstockung um bis zu zwei Sicherheitsmitarbeiter über die Zahlen der Regelbesetzung kann der Auftraggeber binnen zweier Wochen, um bis zu vier Sicherheitsmitarbeiter binnen sechs Wochen verlangen.
Eine Absenkung um zwei Sicherheitsmitarbeiter unter die Zahlen der Regelbesetzung kann der Auftraggeber binnen eines Monats verlangen, von bis zu vier Sicherheitsmitarbeitern unter die Zahlen der Regelbesetzung binnen dreier Monate.
Für eine (Teil-)Rückgängigmachung der Absenkungen oder Aufstockungen gelten die vorstehenden Zeitfristen für Aufstockungen respektive Absenkungen entsprechend. (So ist beispielsweise bei einer erfolgten Absenkung um drei Sicherheitsmitarbeiter auf Anweisung des Auftraggebers binnen 48 Stunden die Absenkung auf zwei Mitarbeiter zu reduzieren, binnen zweier Wochen auf einen Mitarbeiter und binnen sechs Wochen die Regelbesetzung wiederherzustellen.)
Die jeweiligen mit Personal zu besetzenden Positionen im Rahmen des durch den Auftraggeber vorgegebenen Postenplanes und des Sicherheitskonzeptes sind durchgehend und vollständig zu besetzen.
Aktuell ist die Brandmeldeanlage nicht auf die Feuerwehr aufgeschaltet, weswegen Brandwachen durch den Auftragnehmer gestellt werden müssen. Sobald diese für die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht mehr erforderlich sind, kann der Auftraggeber - unabhängig von den o.a. Abstockungsregelungen - eine Absenkung um bis zu 11 Sicherheitsmitarbeiter unter die Zahlen der Regelbesetzung binnen dreier Monate verlangen.
Preisgleitklausel (§ 3 Nr. 2 der Anlage 2.3a - Dienstleistungsvertrag):
Frühestens nach Ablauf der ersten sechs Leistungsmonate kann aufgrund tarifvertraglich gebundener Lohnänderung betreffend den vor Ort eingesetzten Sicherheitsdienstmitarbeitern (einschließlich Objekt- und Schichtleiter) eine Erhöhung oder Verminderung der Vergütung um die entsprechenden Mehr-/Minderaufwendungen für Lohn- und lohnabhängige Kosten erfolgen.
Der Auftragnehmer hat bei einem Erhöhungsverlangen die tarifvertraglichen Änderungen sowie die entsprechenden Anpassungen der tatsächlich gewährten Lohnzahlungen nachzuweisen.
Die Änderungen des Vergütungssatzes aufgrund Tarifänderung treten am Ersten des auf ihre schriftliche Mitteilung folgenden Monats in Kraft, wobei der Zugang beim Auftraggeber maßgeblich ist. Im Falle einer Nichttarifgebundenheit gilt diese Regelung entsprechend für Lohnerhöhungen, welche der Auftragnehmer tatsächlich gewährt und nachweist.
Die Lohnänderung wird in der Weise pauschal berücksichtigt, dass der im Preisblatt jeweils angegebene Netto-Vergütungswert zu 90 % um die Lohnänderung angepasst wird.