Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand der Förderung der Krankenhäuser gemäß Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV sind Maßnahmen nach § 19 KHSFV, die das Ziel der Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser sowohl mit Blick auf die Binnendigitalisierung der Krankenhäuser als auch der sektorenübergreifenden Verknüpfung von vor- und nachgelagerten Leistungserbringern verfolgen. Schwerpunkt liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin. Inhärentes Ziel ist dabei die Verbesserung der Patientenversorgung. Ebenso sind Investitionen in die technische sowie informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen inbegriffen. Darüber hinaus werden ebenfalls nicht-digitale Komponenten, wie z. B. Maßnahmen zur gezielten Entwicklung und Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten, sowie für Fördervorhaben gegebenenfalls erforderliche personelle und räumliche Maßnahmen gefördert. Integraler Bestandteil aller Fördermaßnahmen sind Investitionen in die Informationssicherheit.
Die Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und 9 KHSFV sind gem. § 19 Abs. 2 KHSFV nur förderfähig, wenn beim Austausch medizinischer Daten die vorhandenen international anerkannten technischen, syntaktischen und semantischen Standards, soweit verfügbar, zur Herstellung einer durchgehenden einrichtungsinternen und einrichtungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste verwendet werden, die Vorgaben zur Interoperabilität, die sich aus den Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch ergeben, berücksichtigt werden, generierte, für Patientinnen und Patienten relevante Dokumente und Daten in die elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V übertragbar sind, Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik durchgehend berücksichtigt werden und datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Im Bereich der Interoperabilität müssen in allen Produktbereichen international anerkannte offene Standards, allen voran HL7 V2.3 und V2.5, HL7 FHIR, die in IHE profilierten Standards (z.B. XDS.B, PIX/PDQ, ATNA) sowie DICOM berücksichtigt werden.
Ziel des Fördertatbestands (FTB) 10 ist es, die IT-Sicherheit in Krankenhäusern, die nicht zu den kritischen Infrastrukturen nach der BSI-Kritisverordnung gehören, sowie in Universitätskliniken zu verbessern. Ein geeignetes Managementsystem zur Informationssicherheit nach ISO 27001 nativ oder BSI IT-Grundschutz kann dies steuern und überwachen. Insbesondere die Umsetzung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) für die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus kann dies vollständig gewährleisten.
Die ausgeschriebene Leistung stellt die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach § 8a BSIG (gem. KRITIS Verordnung, B3S Gesundheitsversorgung etc.) / gem. § 75 C SGB V dar.
Ausgangspunkt sind bestehende Konzepte in den Bereichen Informationssicherheit, Risikomanagement und Business Continuity Management, welche stetig auf Basis der relevanten gesetzlichen, regulatorischen, technischen sowie internen Anforderungen weiterentwickelt und koordiniert werden müssen. Aufgaben dieser Art sind originär dem internen Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) zugeordnet. Er soll bei der Bewältigung dieser Aufgaben aktiv unterstützt werden. Das übergeordnete Ziel ist die Wahrnehmung aller gesetzlich damit verbundenen Aufgaben (etwa die Beurteilung und Behandlung aktueller Informationssicherheitsthemen), um eine erfolgreiche Patientenversorgung unter Berücksichtigung übergreifender Aspekte in der Informations- und Datenverarbeitung zu gewährleisten. Dafür ist ein schneller und sicherer Zugriff auf Patientendaten unabdingbar, insbesondere wenn Prozesse und Dokumentationen zunehmend digitalisiert verarbeitet werden. Neben der zeitnahen Verfügbarkeit relevanter Informationen und Daten ist die Gewährleistung der vertraulichen Behandlung oberstes Gebot.