Nachdem ein erstes offenes Verfahren zu keinem annehmbaren Angebot führte, musste dieses gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV war daher die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, da die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wurden.