Beschreibung der Beschaffung
Vergeben werden die Leistungen der Freianlagenplanung gem. § 39 HOAI für den Neubau zweier freiwilliger Ganztagesschulen.
Der vorliegende Auftrag umfasst die Grundleistungen gemäß HOAI der vorgenannten Planungsleistungen der folgenden Leistungsphasen:
- Lph 1: Grundlagenermittlung
- Lph 2: Vorplanung,
- Lph 3: Entwurfsplanung,
- Lph 4: Genehmigungsplanung.
Optional stufenweise:
- Lph 5: Ausführungsplanung,
- Lph 6: Vorbereitung der Vergabe,
- Lph 7: Mitwirkung bei der Vergabe,
- Lph 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation,
- Lph 9: Objektbetreuung.
Zu beachten ist, dass die zwei Neubauten parallel geplant und realisiert werden sollen.
Die Abrechnung und Rechnungsstellung muss getrennt, objektweise erfolgen.
Seitens des Auftragnehmers besteht kein Rechtsanspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungsphasen bzw. eine Gesamtbeauftragung.
Mit der Planung soll unmittelbar nach Beauftragung begonnen werden.
Die Bewerber/ Bewerbergemeinschaften, die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Abgabe eines Honorarangebotes aufgefordert werden, erhalten ggf. weitere Informationen und Unterlagen.
Sonstige zu vergebende Leistungen sind nicht Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung und werden gesondert vergeben. Parallel zur vorliegenden Ausschreibung werden folgende weitere Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben:
1. Planung der Technischen Ausrüstung der Anlagengruppen 1-8 gemäß § 53 HOAI für den Neubau zweier freiwilliger Ganztagesschulen.
2. Objektplanung gemäß § 34 HOAI für den Neubau zweier freiwilliger Ganztagesschulen.
3. Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI für den Neubau zweier freiwilliger Ganztagesschulen.
Es ist zulässig, dass sich Bewerber für mehrere dieser Leistungen bewerben. Doppelbewerbungen im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sind nicht zulässig. Mehrfachbewerbungen im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung einzelner Bewerber oder einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft können zum Ausschluss aller betroffenen Angebote führen, wenn dem Bewerber, der Bietergemeinschaft oder den betroffenen konkurrierenden Mitgliedsunternehmen oder Bietergemeinschaften der Nachweis, dass die fraglichen Angebote völlig unabhängig voneinander erstellt wurden, nicht gelingt.