Vorliegend sind folgende Ausnahmetatbestände erfüllt:
§ 14 Abs. 4 Nr. 3, weil ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird zudem bedingt der Corona Pandemie nach § 119 Abs. 5 GWB iVm 14 Abs. 4, 17 Vergabeverordnung (VgV) durchgeführt.