Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem
Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 160, Abs. 3 Nr. 1 GWB
ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den
geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten) Frist
zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden 3. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.