Gem. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe c RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 erfolgte die Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung. Begründung:
Die Auftragsvergabe war äußerst dringlich, um den Schutz der Geflüchteten aus der Ukraine sicherzustellen. Die zwingenden Gründe stehen im Zusammenhang mit einem Ereignis – Ausbruch des Krieges - , das für den Auftraggeber nicht vorhersehbar war. Die vorgeschriebenen Fristen für die offenen oder nichtoffenen Verfahren oder die Verhandlungsverfahren konnten daher nicht eingehalten werden.