Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Bei der der Erbringung der Genehmigungsplanung handelt es sich um zusätzlich erforderliche Leistungen i. S. d. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.
Die begehrten Planungsleistungen der LPH 4 für den Gebäudeteil A sind nicht Teil des ursprünglichen Auftrags und auch nicht Teil bereits erfolgter Vertragserweiterungen. Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden und ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Die zusätzlichen Leistungen sind notwendig, um die Ziele des Generalplanungsvertrags umzusetzen. Die angestrebte gemeinsame Nutzung des Gebäudeteils B, für den der Auftragnehmer Planungsleistungen der LPH 4 ebenfalls erbringen wir, und des Gebäudeteils A ist nur realisierbar, wenn es für beide Gebäudeteile eine Vor- und Entwurfsplanung nach einem abgestimmten Konzept gibt nebst darauf aufbauender Genehmigungsplanung.
Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt. Wirtschaftliche und technische Gründe, die gegen einen Wechsel des Auftragnehmers sprechen, liegen wie folgt vor:
- So ist wegen der angestrebten gemeinsamen Nutzung der Gebäudeteile A und B für eine optimale Zielerreichung nicht nur die Vor- und Entwurfsplanung "aus einer Hand" zu erbringen, sondern ebenso die darauf aufbauende Genehmigungsplanung. Beim Einsatz eines anderen Auftragnehmers für die LPH 4 zu Gebäudeteil A wird eine deutlich weniger optimale oder von der bisherigen Konzeption abweichende Lösung gefunden werden.
- Es ist unzweckmäßig, den Verlust der bereits erfolgten Abstimmungen zwischen dem Auftragnehmer und der Bauaufsicht, dem Stadtplanungsamt und der Denkmalschutzbehörde in Kauf zu nehmen verbunden mit dem Risiko, dass es bei der Erzielung der Baugenehmigung durch ein neues Planungsbüro zu (erheblichen) Verzögerungen kommt.
- Hinzu kommt, dass bei Einsatz eines weiteren Auftragnehmers schwierige und komplexe Haftungsabgrenzungen auftreten.
Erhebliche Schwierigkeiten liegen bei einem Auftragnehmerwechsel aufgrund des erheblichen Einarbeitungsaufwands und damit verbunden eine erhebliche Verzögerung bei der Leistungserbringung, der zusätzlichen Vergütung des Einarbeitungsaufwands und des überlegenen Sachwissens des bisher beauftragten Auftragnehmers vor. Außerdem wird die Leistung der LPH 4 in der Finalisierungsphase der LPH 3 erbracht. Bei Vergabe an einen anderen Auftragnehmer geht die Synergie durch die Parallelität in der Planung verloren, da zuerst die LPH 3 komplett abgeschlossen sein muss, bevor die LPH 4 beginnen kann.
Eine Änderung des Gesamtcharakters der Leistung liegt im Übrigen nicht vor. Die Wertgrenze von 50 Prozent gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ebenfalls eingehalten.