Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung
Artikel 32 (2) b
ii) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
Nach umfassender Marktsichtung durch den fachlichen Bedarfsträger ist die zu beschaffende technische Lieferleistung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit Forderungen der Nutzer nur durch den bezuschlagten Auftragnehmer zu leisten.