Die unter Abschnitt II. 2. 4) der Bekanntmachung dargestellten Leistungskomponenten können gemäß Art.
50 lit. c) ii) der gemeinschaftlichen Richtlinie 2014/25/EU vom 26.02.2014 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b,
Abs. 3 SektVO im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb von einem bestimmten
Anlagenhersteller beschafft werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und damit
eine „technische Ausschließlichkeit“ besteht. Die Beschaffungsmaßnahme kann unter Berücksichtigung
des konkreten Standortes und dessen spezifischer Gegebenheiten, der insoweit bestehenden technischen
Restriktionen sowie der maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter aus technischen Gründen ausschließlich mittels eines
spezifischen Anlagentyps des Anlagenherstellers Nordex Energy GmbH umgesetzt werden.