Die Ausschreibung 22-187 wurde aufgehoben.
Kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 UVgO).
Mangels Angeboten, die den Bedingungen des Vergabeverfahrens entsprechen wurde die ursprüngliche Ausschreibung aufgehoben und in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb neu ausgeschrieben.
Begründung:
- es hat sich keine wesentliche Änderung der Leistung ergeben.
- nach Rücksprache mit der Bedarfsstelle ergibt sich auch kein anderer Bieterkreis.
- die entnommenen Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis sind keine komplexen Leistungen, die den Charakter der Ausschreibung ändern.