Zusätzliche Angaben
Weitere Details befinden sich in der internen Dateiablage "2022003908_Vermerk_zur_Aufhebung_des_Verfahrens.pdf"
Das Verfahren muss gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden, da kein Angebot zu den ausgeschriebenen Bedingungen eingegangen ist.
Der Bieter „SVA“ hat eine von ihm offensichtlich in Eigenregie zu erbringende Leistung angeboten, welche sich preislich in der Größenordnung der Anschaffung neuer und aktueller Hardware bewegt. Diese Leistung ist nicht durch die Supportbedingungen des Herstellers abgedeckt und wirtschaftlich für die Auftraggeberin nicht finanzierbar. Außerdem ist diese Leistung auch nicht zulässig, da es sich um eine Alternative zu der ursprünglich geforderten technisch zulässigen Leistung des Herstellers handelt. Daher ist das Angebot des Bieters „SVA“ ein unzulässiges Nebenangebot.