VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die jeweils unter Abschnitt II. 2. 4) dargestellten Leistungen können nach Art. 50 lit. c) ii) der gemeinschaftlichen Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb von jeweils einem bestimmten Hersteller beschafft werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und damit je zu beschaffenden Fachverfahren eine „technische Ausschließlichkeit“ besteht.
Denn es werden bereits Fachverfahren auf der Grundlage der Software-Plattform VOIS im laufenden Betrieb des Auftraggebers eingesetzt. Die Einbindung von nicht auf der Software-Plattform VOIS basierenden Fachverfahren würden jeweils mindestens eine weitere Schnittstelle zu den derzeitig verwendeten Fachverfahren notwendig machen. Weiter ist Einbindung von anderen als auf der Software-Plattform VOIS basierenden Fachverfahren nicht möglich. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den vom Auftraggeber mit der Beschaffung weiterer Fachverfahren verfolgten Zielen, wonach eine anwenderfreundliche und einheitliche Bedienung verschiedener Fachwendungen, eine gemeinsam genutzte Gebührenkasse sowie die Möglichkeit zur Fehlerminimierung bzw. für einen geringen Wartungsaufwand beabsichtigt wird. Vielmehr ermöglichen nur die auf der Software-Plattform VOIS basierenden Fachverfahren das Erreichen der auftraggeberseitigen Ziele, nämlich die Schaffung einer einheitlichen Oberfläche, die einheitliche Verwendung der unterschiedlichen Fachmodule, eine höchstmögliche Kompatibilität der einzelnen Fachverfahren untereinander, die Einbindung einer gemeinsamen Gebührenkasse, die möglichst hohe Systemsicherheit und die höchstmögliche Komptabilität zu den Gemeinden im Landkreis Aurich.
Mit Blick auf die beim Landkreis vorhandene IT-Infrastruktur unter Beachtung der umfangreichen Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie die gewünschte nahtlose Verknüpfung der einzelnen Fachverfahren untereinander bzw. mit der Gebührenkasse hat der Auftraggeber insoweit entschieden, den sichersten Weg zur Beschaffung der gewünschten Funktionalitäten zu wählen, um insbesondere weder die umfangreichen Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge noch die nahtlose Verknüpfung der einzelnen Fachverfahren untereinander bzw. mit der Gebührenkasse zu gefährden.