Gemäß § 14 Abs.4 Nr. 2 Buchst. b VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Dies ist hier der Fall, da bei der vorzunehmenden Beschaffung und Migration der neuen Komponenten für die automatischen Steuerungen im Technikverbund Parlamentsbauten unbedingt darauf zu achten ist, dass sie sich problemlos in das bereits bestehende homogene System, das durch die Siemens AG errichtet wurde, einfügen. Die in der Vergangenheit einmalig unternommene Einbeziehung eines anderen Herstellers mit seinen Produkten in dieses Konzept war mit einem sehr hohen technischen Aufwand einhergegangen und ermöglichte dennoch keinen zufriedenstellenden Betrieb. Diese anlagenfremden Komponenten müssen nun aus Altersgründen ersetzt werden. Darüber hinaus muss auch im Zuge der Fertigstellung der Erweiterung des Marie-Elisabeth-Lüders-Haus insbesondere die von der Siemens AG benötigte Software beschafft werden, sodass nur die Siemens AG die benötigte Leistung erbringen kann.