Gem. § 21 Abs. 4 Nr. 3 VgV sind Einzelaufträge mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern zu vergeben („Miniwettbewerb“), wenn nicht alle Bedingungen zur Leistungserbringung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind. Der Miniwettbewerb muss dabei auf denselben Bedingungen beruhen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst, ergänzt um etwaige in der Rahmenvereinbarung selbst geregelte Bedingungen, § 21 Abs. 5 VgV. In der Rahmenvereinbarung vom 06.05.2022 sind nicht alle Bedingungen der Leistungserbringung festgelegt. Die Einzelaufträge werden an den Rahmenvereinbarungspartner mit dem im jeweiligen Miniwettbewerb angebotenen niedrigsten Preis vergeben.
Da es bei der Vergabeplattform aumass (
https://www.aumass.de/) keine Möglichkeit gibt, einen Miniwettbewerb zu starten, wurde dort als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ausgewählt.