Die Vergabestelle hat drei Anbieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV fällt die Beschaffung von Produkten, die zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, - anders als Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Im Anschluss an Art. 32 Abs. 3 lit. a RL 2014/24/EU können solche Lieferaufträge aber im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, sofern Produkte beschafft werden, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden. Darunter fällt nicht die Serienanfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Privilegierung kommt nur zur Anwendung bei Produkten, die ausschließlich zu den genannten Zwecken hergestellt werden. Das Produkt muss explizit dafür hergestellt und zur Erfüllung von Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken eingesetzt werden. Die Normierung fußt wörtlich auf Art. 32 Abs. 3 lit. a VRL. Eine vergleichbare Regelung fand sich in § 3 EG Abs. 4 lit. b VOL/A. Unter "Forschung" fällt jedes zielgerichtete und planmäßige Suchen nach neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und Fertigkeiten. Bei "Versuchen" wird überprüft, ob die Forschungsziele erreicht wurden. Bei dem KISS Simulationsprogramm handelt es sich um ein Produkt, welches ausschließlich zu Untersuchungszwecken hergestellt wird. Zwar ist das Produkt selbst nicht Gegenstand eines Forschungsprojektes. Soweit ersichtlich besteht aber keine Rechtsprechung oder Definition des Begriffs "Untersuchung". Die englischsprachige Fassung des Art. 32 Abs. 3 lit. a VRL spricht insofern von "where the products involved are manufactured purely for the purpose of research, experimentation, study or de-velopment". Der Begriff "study" definiert sich aber eben nicht allein durch den Begriff der "Un-tersuchung", sondern bedeutet daneben mindestens noch Studie und Studium. Daraus folgt dann aber eben, dass Produkte, die in einem Studium zu Untersuchungszwecken beschafft werden, unter die Ausnahme des Art. 32 Abs. 3 lit. a VRL fallen müsste. Das Simulationsprogramm wird zum Zwecke der Untersuchungsfortbildung angeschafft.