Aufgrund des Alleinstellungsmerkmals gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV (Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten) konnten die Aufträge als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettberwerb nur an die Fa. Bechtle vergeben werden. Dieses Alleinstellungsmerkmal wurde auch in einem Gutachten der Fa. PWC festgestellt und damit bestätigt. Die Alleinstellung ist darin begründet, dass die beauftragten Pflegeleistungen eine Bearbeitung des Quellcodes erforderlich macht.