Beschreibung der Beschaffung
Die BKS sind in der gegebenen Konstellation der Ansicht, dass abweichend vom Grundsatz der Produktneutralität eine Produktfestlegung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2021 – 19 Verg
2/21; VK Hessen, Beschl. v. 19.3.2021 – 69d-VK-41/2019). Danach ist eine Produktfestlegung gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbare, produktbezogene und strategische Überlegungen gegeben sind, die eine langfristige und möglichst problem- und risikofreie Nutzung in Bezug z.B. auf Interoperabilität, Datenintegrität, Ausfallsicherheit sowie Wirtschaftlichkeit gewährleisten sollen. Eine Implementierung der verschiedenen Funktionalitäten zur Umsetzung der Vorgaben des KHZG durch Einführung verschiedener Klinikinformationssysteme (KIS) bzw. von Teilfunktionalitäten im Parallelbetrieb würde mit erheblichen Risiken für Patienten einhergehen. Insbesondere kann das Risiko von Systemausfällen und -unterbrechungen durch den Einsatz von KIS/KAS-Modulen des Herstellers CGM nahezu vollständig vermieden werden, weil nur diese mit der bestehenden IT-Systemumgebung kompatibel sind und keine risikoanfälligen Schnittstellen zu Funktionsmodulen anderer Hersteller geschaffen werden müssen. Eine Schaffung solcher Schnittstellen wäre technisch mit erheblichen Aufwänden verbunden, da die IT-Systemumgebung in den BKS hochgradig modifiziert und angepasst ist und keine etablierten Standardschnittstellen existieren, die die Verwendung von Teilfunktionen anderer Hersteller ohne Weiteres ermöglichen würde. Sofern ein Anbieter solche Schnittstellen entwickeln würde, führen fehlende, fehlerhafte oder in Folge einer Schnittstellenproblematik nicht zur Verfügung stehende Patientendaten zu einer Inkonsistenz im Behandlungsprozess und schlimmstenfalls zur Gefährdung der Patientensicherheit. Eine unzureichende Integrationstiefe der Systeme erfordert die doppelte Eingabe von Informationen. Unterschiedliche Bedienungskonzepte erhöhen das Risiko von Anwenderfehlern. Eine doppelte Datenerhaltung erfordert die synchronisierte Anpassung von mindestens zwei Systemen und birgt zusätzliche Risikoquellen für Fehler und Inkonsistenzen und die Datenintegrität. Darüber hinaus führt der Einsatz verschiedener Systeme zu einem Mehraufwand für das Fachpersonal, da Kenntnisse über die Anwendung von verschiedenen Programmen in einem Kernprozess nicht nur einen personellen und finanziellen Mehraufwand, sondern auch ein technisches Sicherheitsrisiko darstellen. Die Datensicherheit und Integrität ist einfacher zu gewährleisten in einer umfassenden KIS/KAS-Datenbank. Das Einspielen von Patches und Sicherheitsupdates wäre zeitaufwändiger und die Lieferanten müssten das Zusammenspiel jeweils im Labor testen und freigeben. Da medico ein Medizinprodukt ist, muss hier die sog. Rückwirkungsfreiheit auf medico und das Medikationsmodul gewährleistet sein. Sollte ein neues System eingesetzt werden, sehen sich die BKS dem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt, dass die bestehende Infrastruktur in Form von Servern, Netzwerk, Datenbanken und Installation und Wartungsverträgen nicht in das neue System integriert werden können. Durch den Einsatz von CGM-Produkten können bereits getätigte Investitionen genutzt werden. Die BKS passen das KIS/KAS-Bestandssystem seit rund 20 Jahren auf die Bedürfnisse und Erfordernisse der eigenen Kliniken an. Die Sicherheit und Gesundheit der Patienten hängt ganz wesentlich davon ab, dass eine fehlerfreie Datenmigration und Datensicherheit gewährleistet ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die mit einer Systemumstellung oder eines Etablierung eines Mischsystems einhergehenden Neuerungen zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit bei der Handhabung des Systems führen. Aus alldem ergibt sich, dass objektiv schwerwiegende technische, wirtschaftliche, personelle und Gründe zur Senkung des individuellen medizinischen Risikos für die Patienten für die getroffene Wahl vorliegen.