ITSCare und T-Systems International haben in 2016 im Anschluss an ein europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ("ITSCare 2020",
2015/S 199-361698) einen Vertrag über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie für die Lose 1 und 2 mit einer Laufzeit von 67 Monaten abgeschlossen; dieser Vertrag wurde im Rahmen der vereinbarten Verlängerungsoption um weitere 24 Monate bis zum 31.12.2023 verlängert. Der Vertrag soll nunmehr modifiziert und bis zum 31.12.2026 erneut verlängert wer-den (im Folgenden „Vertragsverlängerung“).
Diese beabsichtigte Vertragsverlängerung ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ohne erneutes wettbewerbliches Vergabeverfahren zulässig, weil sie aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die die ITSCare im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und der Gesamtcharakter des Auftrags sich aufgrund der Vertragsverlängerung nicht verändert.
1. Ziel der ITSCare ist eine wirtschaftliche Leistungsbeschaffung unter Einsatz der dem Stand der Technik im vertragsgegenständlichen Leistungsbereich entsprechenden und hierfür wesentlichen Cloud-Technologie. Im Zeitpunkt der Vorbereitung des Vergabeverfahrens zum Projekt „ITSCare 2020“ und auch im Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption war nicht vorhersehbar, mit welcher Geschwindigkeit sich der Stand der Technik mit Blick auf die Cloud-Technologie - im Unterschied zur allg. IT-Entwicklung - und insb. die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Nutzung dieser Cloud-Technologie im Rahmen der Sozialdatenverarbeitung entwickeln würden und dass gerade im Zeitpunkt des Auslaufens der bereits vorgesehenen Verlängerungsoption (Ende 2023) eine Neuausschreibung „zur Unzeit“ käme, weil es einerseits zu früh wäre, um die Cloud-Technologie und deren Rechtsrahmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinreichend abbilden zu können, andererseits aber zu spät, um einen neuen öffentlichen Auftrag auf Basis des bisherigen Stands der Technik – ohne Einbeziehung der Cloud-Technologie – mit einer wirtschaftlich sinnvollen Laufzeit zu vergeben. Dieser derzeit ungewisse Zustand wird aber nur ein vorübergehender sein: Die ITSCare geht davon aus, dass aufgrund der laufenden Abstimmungen insb. mit den Aufsichts- und Datenschutzbehörden voraussichtlich in 2025 Klarheit zu den rechtlichen Möglichkeiten der Cloud-Nutzung im Bereich des Sozialdatenschutzes bestehen wird, die Grundlage verlässlicher Mengenschätzungen für eine Neuausschreibung sein können. Die Vertragsverlängerung dient der Überbrückung dieses Übergangszeitraums bis zur geplanten Neuausschreibung.
2. Eine Neuausschreibung des Auftrags mit dem bisherigen Leistungsumfang, also ohne Nutzung sozialdatenschutzrechtlich ungeklärter Cloud-Technologie, für den Übergangszeitraum bis zu der erwarteten Klärung der regulatorischen Rahmenbedingungen, also für die Jahre 2024 bis 2026, wäre nach der aktuell durchgeführten Markterkundung unwirtschaftlich. Im Falle einer Neuausschreibung wäre aufgrund der durch COVID 19 und Ukraine-Krieg verursachten wirtschaftlichen Unsicherheiten mit erheblichen Preissteigerungen zu rechnen und eine Amortisierung der erheblichen Migrationskosten bei derart kurzer Vertragslaufzeit nicht möglich. Hinzu kämen technische Unsicherheiten bei der dann ggf. notwendigen zweifachen Migration innerhalb von drei Jahren und Kosten, die auf Seiten der ITSCare im Zusammenhang mit der Betreuung dieser Migrationen anfallen.
3. Die Vertragsverlängerung lässt den Gesamtcharakter des Vertrags unberührt.
4. Die Höchstgrenze des § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB, wonach die Erhöhung nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts (einschließlich der bereits ausgeübten vertraglichen Verlängerungsoption) betragen darf, ist eingehalten.