Zusätzliche Angaben
Das Vergabeverfahren muss gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben werden, da sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat. Grundlage für die
Vergabe der hier zu erbringenden Beratungsleistungen sowie Voraussetzung für die Beauftragung eines Auftragnehmers ist die Förderung durch das Land NRW. Die Zusage zu dieser Förderung ist nun weggefallen bzw. wird erst im kommenden
Jahr (2024) erteilt. Die Leistungen können zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht ausgeschrieben und vergeben werden. Die Vergabe der Entwicklung, Konzeptionierung sowie Durchführung von Qualifizierungsangeboten gem. § 10
Landeskinderschutzgesetz NRW für die Träger der Pflegekinderhilfe in Westfalen-Lippe soll zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingeleitet werden. Wesentlich für den Beginn des Vergabeverfahrens wird der Zugang des Förderbescheides durch das Land NRW sein.