Angesichts der Ausbreitung der Delta-Variante des Corona Virus und der fehlenden Impfmöglichkeiten für Kinder unter 12 Jahren, wurde eine Eilentscheidung zur Beschaffung von mobilen Luftfiltergeräten für Schulen und Kindertagesstätten getroffen.
Auf ein EU-weites Vergabeverfahren kann in diesem Fall verzichtet werden, da eine, wie im „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 19. März 2020 beschrieben, Gefahren- und Dringlichkeitslage vorliegt.
„In der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus können Leistungen sehr schnell und verfahrenseffizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 Vergabeverordnung (VgV) beschafft werden:
Dieses Verfahren kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV angewandt werden, wenn
(1) ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt,
(2) äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,
(3) ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.“
Aufgrund der hohen Nachfrage, zur Vermeidung langer Lieferzeiten und vor allem, um schnellstmöglich in den Schulen und Kindergärten der Stadt die Geräte in Betrieb nehmen zu können, bitten wir hiermit um eine Eilentscheidung gemäß § 43 Abs. 4 GemO.