Die Beschaffung erfolgt im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m §§ 14 Abs. 4, Nr. 3 VgV. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt zur Störung der Lieferketten in der Energieversorgung. Die dadurch täglich erheblich steigenden Preise auf der Strombörse führten zur Kündigung des Stromlieferungsvertrags der Vergabestelle durch den Stromlieferant. Dadurch ist der Vergabestelle ein dringender, kurzfristiger Beschaffungsbedarf zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs entstanden. Der Vergabestelle fehlte der notwendige Zeitraum für die Erstellung der ausschreibungsreifen Vergabeunterlagen und Durchführung eines Vergabeverfahrens bzw. Teilnahmewettberbs unter Einhaltung der Mindestfristen (auch verkürzten) sowie zur Abwicklung des Vertrags, denn zu berücksichtigen ist, dass die Stromlieferung entsprechend den Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig in drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem zuständigen Netzbetreiber beginnen kann. Zur Angebotsabgabe wurden im Rahmen des Wettbewerbs drei Stromanbieter aufgefordert.