Beschreibung der Beschaffung
Gemäß § 291 Abs. 8 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, den Versicherten spätestens ab dem 01. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität zur Verfügung zu stellen. Hierzu wurde beschlossen, einen föderierten Ansatz zwischen den Fachdiensten und Identity Provider („IDP“) umzusetzen. Danach werden für die Telematikinfrastruktur („TI“) mehrere sektorale IDPs (Krankenkassen und Leistungserbringerorganisationen) betrieben. Mit den dort verwalteten digitalen Identitäten können sich die entsprechenden Personen und Organisationen sowohl bei Anwendungen der TI, bei digitalen Gesundheitsanwendungen, als auch bei weiteren Anwendungen des Gesundheitswesens anmelden. Zur Bestätigung der Identitäten der sektoralen IDPs und Fachdienste wird ein Vertrauensraum geschaffen, der als „Federation Master“ bezeichnet wird. Der Auftrag beinhaltet folglich die Entwicklung und den Betrieb des insofern benötigten Federation Masters.
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Zentrales Merkmal des zukünftigen Identity Management der TI ist das Prinzip der Föderation. Die Identitäten werden nicht von einem einzigen zentralen Dienst bereitgestellt, sondern „kollektiv“ durch eine Menge von IDPs, für die jeweils die entsprechenden identitäts-bestätigenden Institutionen verantwortlich sind, welche auch für die jeweiligen Nutzergruppen zuständig sind.
Um eine Gesamtlösung sicherzustellen, bei der Anwendungen in möglichst einfacher Weise die verschiedenen sektoralen IDPs nutzen können, sind in bestimmten Bereichen einheitliche Vorgaben für die technische und organisatorische Umsetzung zu erstellen:
• Einheitliche Identitätsattribute für die Nutzergruppen (Minimal claim Sets, scopes)
• Grundstruktur der Vertrauensbeziehungen der Föderierung (IDP Federation/Trust Chains)
• Einheitliche Verfahren zum Auffinden von sektoralen Identity Providern (IDP Discovery)
• Einheitliche Vertrauensniveaus (Trust Framework).
Die insofern benötigten Leistungsbausteine sollen nach der Spezifikation der gematik bei dem dafür vorgesehenen Dienstleister beauftragt werden.
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Der Auftraggeber weist hiermit ausdrücklich auf folgendes hin: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB. Unter der Ziff. V.2.1) der Bekanntmachung wurde - entgegen den Angaben in der Bekanntmachung - nicht das Datum des Abschlusses des Vertrages mit dem Auftragnehmer, sondern das Datum der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Vertrages angegeben. Die Ursache dafür liegt darin, dass die technischen Vorgaben der Formularplattform (TED eNotices) keine Eintragung von Daten, die in der Zukunft liegen, zulässt. Da eine Angabe aber zwingend erfolgen muss, wurde dieses Datum ausgewählt. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und beabsichtigtem Auftragnehmer wurde noch nicht geschlossen. Die Auftragsvergabe wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.