510416-2022 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
OJ S 180/2022 19/09/2022
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: gematik GmbH
Postanschrift: Friedrichstraße 136
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@gematik.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gematik.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Unternehmen der öffentlichen Hand (Bundesbehörde (BMG))
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Entwicklung und Betrieb des Federation Masters für das zukünftige Identity Management der TI
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Gemäß § 291 Abs. 8 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, den Versicherten spätestens ab dem 01. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität zur Verfügung zu stellen. Hierzu wurde beschlossen, einen föderierten Ansatz zwischen den Fachdiensten und Identity Provider („IDP“) umzusetzen. Danach werden für die Telematikinfrastruktur („TI“) mehrere sektorale IDPs (Krankenkassen und Leistungserbringerorganisationen) betrieben. Mit den dort verwalteten digitalen Identitäten können sich die entsprechenden Personen und Organisationen sowohl bei Anwendungen der TI, bei digitalen Gesundheitsanwendungen, als auch bei weiteren Anwendungen des Gesundheitswesens anmelden. Zur Bestätigung der Identitäten der sektoralen IDPs und Fachdienste wird ein Vertrauensraum geschaffen, der als „Federation Master“ bezeichnet wird. Der Auftrag beinhaltet folglich die Entwicklung und den Betrieb des insofern benötigten Federation Masters.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 215 000,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Gemäß § 291 Abs. 8 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, den Versicherten spätestens ab dem 01. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität zur Verfügung zu stellen. Hierzu wurde beschlossen, einen föderierten Ansatz zwischen den Fachdiensten und Identity Provider („IDP“) umzusetzen. Danach werden für die Telematikinfrastruktur („TI“) mehrere sektorale IDPs (Krankenkassen und Leistungserbringerorganisationen) betrieben. Mit den dort verwalteten digitalen Identitäten können sich die entsprechenden Personen und Organisationen sowohl bei Anwendungen der TI, bei digitalen Gesundheitsanwendungen, als auch bei weiteren Anwendungen des Gesundheitswesens anmelden. Zur Bestätigung der Identitäten der sektoralen IDPs und Fachdienste wird ein Vertrauensraum geschaffen, der als „Federation Master“ bezeichnet wird. Der Auftrag beinhaltet folglich die Entwicklung und den Betrieb des insofern benötigten Federation Masters.
.
Zentrales Merkmal des zukünftigen Identity Management der TI ist das Prinzip der Föderation. Die Identitäten werden nicht von einem einzigen zentralen Dienst bereitgestellt, sondern „kollektiv“ durch eine Menge von IDPs, für die jeweils die entsprechenden identitäts-bestätigenden Institutionen verantwortlich sind, welche auch für die jeweiligen Nutzergruppen zuständig sind.
Um eine Gesamtlösung sicherzustellen, bei der Anwendungen in möglichst einfacher Weise die verschiedenen sektoralen IDPs nutzen können, sind in bestimmten Bereichen einheitliche Vorgaben für die technische und organisatorische Umsetzung zu erstellen:
• Einheitliche Identitätsattribute für die Nutzergruppen (Minimal claim Sets, scopes)
• Grundstruktur der Vertrauensbeziehungen der Föderierung (IDP Federation/Trust Chains)
• Einheitliche Verfahren zum Auffinden von sektoralen Identity Providern (IDP Discovery)
• Einheitliche Vertrauensniveaus (Trust Framework).
Die insofern benötigten Leistungsbausteine sollen nach der Spezifikation der gematik bei dem dafür vorgesehenen Dienstleister beauftragt werden.
.
Der Auftraggeber weist hiermit ausdrücklich auf folgendes hin: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB. Unter der Ziff. V.2.1) der Bekanntmachung wurde - entgegen den Angaben in der Bekanntmachung - nicht das Datum des Abschlusses des Vertrages mit dem Auftragnehmer, sondern das Datum der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Vertrages angegeben. Die Ursache dafür liegt darin, dass die technischen Vorgaben der Formularplattform (TED eNotices) keine Eintragung von Daten, die in der Zukunft liegen, zulässt. Da eine Angabe aber zwingend erfolgen muss, wurde dieses Datum ausgewählt. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und beabsichtigtem Auftragnehmer wurde noch nicht geschlossen. Die Auftragsvergabe wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben
Der Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages überschreitet den einschlägigen EU-Schwellenwert i.H.v. EUR 215.000. Eine genaue Angabe ist im Rahmen der hier erfolgenden ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB gesetzlich nicht gefordert. Zudem darf hier keine Angabe des Auftragswertes erfolgen, da damit u.U. Rückschlüsse auf kalkulatorische Erwägungen des Auftragnehmers möglich sind.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die Auftragserweiterung ist vorliegend gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da die insofern benötigten zusätzlichen Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, erforderlich geworden sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers, der Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH ("RISE"), aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten bzw. beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre. Die insofern wesentliche Auftragsänderung, die eigentlich die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfordert (vgl. § 132 Abs. 1 GWB), darf hier ausnahmsweise ohne neues Vergabeverfahren erfolgen, da die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes vorliegen. Die mit der Auftragserweiterung umzusetzenden und für die Entwicklung und den Betrieb des Federation Master notwendigen Leistungen waren in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Dabei handelt es sich um zusätzliche Dienstleistungen, die die bereits erbrachten Dienstleistungen im weitesten Sinne erweitern bzw. ergänzen. Die Entwicklung und der Betrieb des Federation Master sind erforderlich, da mit dem Federation Master die weitere Nutzung der im ursprünglichen Vergabeverfahren beschafften Leistungen (d.h. Entwicklung und Betrieb des IDP-Dienstes) optimiert wird und zudem eine sachliche Verknüpfung zwischen ihr und dem Beschaffungszweck besteht. Die Entwicklung und der Betrieb des Federation Master, der im Vertrauensraum der Föderation dafür sorgt, dass die Identitäten der sektoralen IDP und der Fachdienste untereinander bestätigt und administriert werden können, führt dazu, dass der ursprünglich entwickelte IDP-Dienst deutlich verbessert wird. Vorliegend machen sowohl wirtschaftliche als auch technische Gründe einen Auftragnehmerwechsel gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit a) GWB unmöglich bzw. wäre dieser mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit b) GWB verbunden. Das liegt daran, dass ein Auftragnehmerwechsel aus technologischen, betriebsbedingten sowie sicherheitstechnischen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen kann, ohne dass damit erhebliche Verzögerungen im Projekt und finanziell erhebliche Nachteile eintreten würden. Gerade im Bereich einer kritischen Infrastruktur, wie die Telematikinfrastruktur (TI), müssen jedoch möglichst (erkennbare) Interoperabilitäts- und Betriebsprobleme vermieden werden. Fehler oder auch nur zeitliche Verzögerungen bei dem Zugriff auf medizinische Daten durch fehlende Interoperabilität bzw. unzureichender Betriebs- und Prozessstabilität in einem notwendigen Vertrauensraum können zu Problemen in der medizinischen Versorgung führen. Bei der TI handelt es sich um ein komplexes System mit kritischer Bedeutung, die über mehrere Jahre hindurch einheitlich aufgebaut wurde. Ein Auftragnehmerwechsel würde dahingehend ein erhebliches Risiko von Interoperabilitäts- und Betriebsrisiken sowie Fehlfunktionen beinhalten, und wäre in der Folge mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Projekts verbunden. Das würde zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei der Nutzung der Hauptleistung führen. Darüber hinaus führt ein Auftragnehmerwechsel auch zu erheblichen Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen stehen. Im Ergebnis darf und soll der Bestandsauftragnehmer, die RISE, während der Vertragslaufzeit des im Zuge eines zurückliegenden Vergabeverfahrens (Amtl. Bekanntmachungsnr.: 2020/S 101-244296 vom 26.05.2020) abgeschlossenen Vertrages über die Entwicklung, Bereitstellung und den Betrieb des IDP direkt mit den zusätzlich benötigten Leistungen beauftragt werden.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 101-244296

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: CR_0025
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
14/09/2022
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
Postanschrift: Concorde Business Park F
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT Österreich
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail: welcome@rise-world.com
Telefon: +43 190490070
Fax: +43 15057473
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 215 000,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Der Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages überschreitet den einschlägigen EU-Schwellenwert i.H.v. derzeit EUR 215.000. Eine genaue Angabe in Ziff. II.1.7) und V.2.4) ist im Rahmen der hier erfolgenden ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB gesetzlich nicht gefordert. Zudem darf hier keine Angabe des Auftragswertes erfolgen, da damit u.U. Rückschlüsse auf kalkulatorische Erwägungen des Auftragnehmers möglich sind und damit ggf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unzulässig offengelegt werden würden.
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem hiermit angekündigten, beabsichtigten Abschluss des Vertrages eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit ist die vergaberechtliche Überprüfung der angekündigten Auftragserweiterung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB bei der zuständigen Vergabekammer im Wege eines Nachprüfungsverfahrens möglich, soweit dieses zulässig ist.
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dieser Antrag ist grundsätzlich unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
14/09/2022