Es handelt sich um einen Bedarf, der durch die Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz im Juli 2021 entstanden ist. Es handelt sich um dringliche Arbeiten, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis erforderlich sind. Die Voraussetzung der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. § §14 Abs. 4, 17 VgV liegen vor.