Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV ist eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchführbar, wenn die Leistung aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Gemäß § 14 Abs. 6 VgV darf es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein.
Im vorliegenden Fall kann vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, da sachliche Gründe für eine Festlegung auf das Produkt IGEL Workspace bestehen. Die Implementierung und das Customizing des Systems waren sehr aufwändig und haben sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Ein Wechsel auf ein neu zu implementierendes System wäre schon allein aus diesem Grund unwirtschaftlich. Die Fortführung eines Bestandsystems rechtfertigt die Produktfestlegung.
Die Alleinstellung des Auftragnehmers ergibt sich zum einen aus den von ihnen bisher durchgeführten Vortätigkeiten. Des Weiteren ist es Lizenzgebern (hier die Fa. IGEL Technology GmbH) unmöglich bzw. nur mit sehr schwerwiegenden Problemen möglich, Wartungsleistungen an einen bestimmten Kunden (hier die BaFin) nicht nur parallel, sondern auch in zeitlicher Abfolge über mehrere Vertriebspartner anzubieten. Dies führt zu Administrations- und Koordinationsschwierigkeiten, was letztendlich die Qualität der Wartungsleistungen erheblich minimiert.