Aufgrund der Kurzfristigkeit der Entscheidung mit Wintersemesterstart wieder weitgehend zur Präsenzlehre zurückzukehren verblieb objektiv wenig Zeit hierfür ein Hygienekonzept zu erstellen und ein europaweites Verfahren durchzuführen .
Aufgrund der Dringlichkeit war daher ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr.3 (VgV), sowie § 119 Abs. 1, 2, 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die einzige Alternative unter den nicht beein-flussbaren Umständen.