§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV: Aufgrund des Erlasses des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung von 07.09.2021 ist es ein unvorhersehbares Ereignis, mobile Impfteams ab 01.10.21 einzusetzen und liegen äußerst dringliche Gründe vor, die die Einhaltung der ansonsten verbindlichen Fristen nicht zulassen. Gleichzeitig besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Unmöglichkeit der Firsteinhaltung und der Nichtzurechenbarkeit gegenüber dem Landkreis Goslar als öffentlichem Auftraggeber.