Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat das Vergabeverfahren durchgeführt. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) hat in der Folge am 22.12.2022 den Vertrag über den Betrieb der Notunterkunft in der Messehalle 26 auf dem Messegelände der Landeshauptstadt Hannover für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung Asylbegehrender sowie von aus der Ukraine geflüchteten Vertriebenen mit Laufzeit bis zum 20.01.2023 abgeschlossen.
Aufgrund äußerster Dringlichkeit wurde beschlossen, den Betrieb der Messehalle 26 im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV i.V.m. dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine vom 13.04.2022 zu vergeben und von der engen Ausnahmeregelung einer Direktvergabe Gebrauch zu machen, indem lediglich ein Unternehmen (der aktuelle Dienstleister) zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.
Der völlige Verzicht auf einen Wettbewerb begründet sich vorliegend daraus, dass aufgrund der Kurzfristigkeit des Bedarfs nur der aktuell für den Betrieb der Messehalle 26 tätige Betreiber eine ordnungsgemäße Unterbringung und Versorgung der in der Messehalle untergebrachten ukrainischen Vertriebenen sowie der Asylbewerber sicherstellen konnte. Durch den massiv gestiegenen Zustrom von Asylsuchenden und ukrainische Kriegsvertriebenen in den letzten Monaten waren Ende 2022 die Aufnahmekapazitäten der Standorte und Außenstellen der LAB NI zu deren Unterbringung erschöpft. Trotz immenser Anstrengungen zur Erweiterung der Kapazitäten genügten diese Ende 2022 jedoch nicht, um die Daseinsvorsorge bei dem zu erwartenden weiteren immensen Zustrom von Asylbegehrenden und Flüchtlingen zum Jahreswechsel 2022/2023 in ausreichendem Maße sicherstellen. Die kurzfristige Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten in der Messehalle 26, deren Herrichtung und Betrieb war daher unerlässlich, um die mit einer Unterbringung von Vertriebenen und Asylbegehrenden bezweckte im Allgemeininteresse liegende Abwendung von Obdachlosigkeit sicherzustellen und damit insbesondere für die nächsten Winterwochen letztlich der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben dieser Personen nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nachkommen zu können. In dieser Situation war nur der aktuelle Betreiber in der Lage, den Auftrag unter den gegebenen zeitlichen Anforderungen zu erfüllen und die sehr kurzfristig benötigten Dienstleistungen (insbesondere die medizinische und soziale Betreuung) sowie die erforderlichen Materialien zum Betrieb einer Notfallunterkunft für Asylbegehrende und Vertriebene anzubieten.