Die CPC/SMPS-Geräte müssen die Anforderungen der Bund-Länder-Übereinkunft zur Messung und Datenhaltung UFP sowie der CEN/TS 16976 und 17434 erfüllen. Diese wären:
Die SMPS-Geräte müssen einen Partikelgrößenbereich von 10 bis mind. 800 nm erfassen können.
Die SMPS-Geräte müssen über einen radioaktiven Ionisator als einen bipolaren Diffusionsauflader verfügen.
Die CPC-Geräte müssen 1-Butanol als Arbeitsmittel verwenden.
Die untere und obere Grenze der Partikelanzahlkonzentration bei einem CPC muss ? 100 und ? 10000 cm-3 (Einzelpartikelzählung) betragen.
Die untere Nachweisgrenze eines CPC muss bei ? 7 nm liegen.
Bei Ausfall und Wiederkehr der Netzspannung müssen die CPC/SMPS Geräte automatisch ihre Funktion wiederaufnehmen. Die Geräteparameter und Messwerte müssen dabei gegen Verlust gesichert sein.
Eine negative und eine positive Hochspannungsversorgung sind für den in dem SMPS vorhandenen DMA erforderlich (duale Polarität).
Die CPC Geräte müssen mit einer Pulsausgang-Schnittstelle (Primärausgang des Fotodetektors) ausgerüstet sein. Dies ist obligatorisch für das Auslesen der Rohwerte, die für die Berechnung der Konzentrationswerte bei einer CPC-Kalibrierung mit Silberpartikeln verwendet werden. Diese berechneten Konzentrationswerte müssen mit den Konzentrationswerten übereinstimmen, die die Software eines CPC ermittelt. Dies betrifft sowohl solche CPCs, die als reine Partikelzähler verwendet werden, als auch solche, die als Teil eines SMPS eingesetzt werden.
Die CPC/SMPS-Geräte müssen entweder direkt oder mittels eines Adapters per UIDEP abfragbar sein.
Die SMPS-Software muss fähig sein, Änderungen der unteren Nachweisgrenze am CPC zu berücksichtigen.
Eine umfangreiche Markterkundung hat ergeben, dass die derzeit auf den Markt befindlichen Geräte nicht alle o. g. Kriterien erfüllen und daher aus fachlicher Sicht nur das CPS 3750 und das SMPS 3938W50 als Reserveinstrumente in Betracht kommen.