Zusätzliche Angaben
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im
Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (20014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein höchstes Maß
an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung
im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen
Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses
Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung,
insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.
1. Die unter Ziffer II.1.4) angegebene Zahl ist nicht als Höchstzahl zu verstehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert
des Pflichtfeldes auszufüllen.
2. Die unter Ziffer IV.2.2) "Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge" gemachte
Angabe ist nicht als Schlusstermin für den Eingang der Unterlagen zu sehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert des
Pflichtfeldes auszufüllen. Interessierte Anbieter können so
lange Vertragspartner werden, bis der Vertrag beendet ist.
3. Die Ausführungen unter Ziff. 2 gilt auch für Ziffer IV.2.7) "Bedingungen für die Öffnung der Angebote".
Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Alle
Vertragsangebote werden mit Eingang geöffnet und geprüft. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie
an der oben angegebenen Kontaktstelle.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im
Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) bzw. des Kartellvergaberechts (vgl. auch Ziffer
II.2.4)). Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i.S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU). Im
Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die
Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen
Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung
und Transparenz - nicht der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen offen.
Nur wenn das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen
Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S.v. Art. 1
Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen
Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den
Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Exakt hieran fehlt es. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine
Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.