VerfahrensartVergabe einer Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer KonzessionsbekanntmachungErläuterung:
Die unter Ziffer IV.1.1.) genannte Begründung ist systembedingt vorgegeben. "Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen" kommt in dieser Konzessionsbekanntmachung nicht zum Tragen.
Es handelt sich hier um eine 2jährige Auftragsverlängerung der Konzessionsleistung „Vorhaltung Mietwagencounter“ am Flughafen Köln/Bonn zur gemeinsamen Überbrückung der Corona-Pandemie aufgrund von Reisebeschränkungen in Folge der Corona-Pandemie verbunden mit wirtschaftlichen Einbußen.
Eine Vertragsänderung ist nach § 132 Abs. 2, S. 1 Nr. 3 GWB zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Da nach allgemeiner Ansicht die Corona-Pandemie als Fall der höheren Gewalt einzuordnen ist, liegen jedenfalls Umstände vor, die die Flughafen Köln/Bonn GmbH nicht vorhersehen konnte.
Hinweis: Ein Konzessionär bietet aufgrund der Corona-Pandemie seinen bis zum 31.12.2022 laufenden Counter zur Übernahme an. Sofern Interesse bestehen sollte, kann sich gerne an den o.g. Kontakt gewandt werden.