Es liegen Ausnahmetatbestände nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vor. Zusätzlich muss auf Vorliegen eines Sachverhalts nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV erkannt werden.
Es bestehen gewerbliche oder sonstige Schutzrechte des bisherigen Auftragnehmers. Weiterhin bestehen durch Sonderanfertigungen unüberbrückbare technische Besonderheiten, welche die faktische Funktionalität, Entwicklung und Aufrechterhaltung der Zweckrichtung des Gesamtensembles „KryoEM“ betrifft. Es besteht ein hinreichend großes Risiko, dass die wissenschaftliche Forschungstätigkeit des CSSB bzw. die sich daraus ergebenden, wissenschaftlichen Ergebnisse, in ihrer Validität gefährdet wären, da sich technisch und prozessual bedingte Varianzen bei einem Wechsel des Auftragnehmers nicht endgültig ausschließen ließen. Es müssten zwangsläufig Leistungen und Ersatzbauteile mit ggf. unterschiedlichen, technischen Merkmalen bezogen werden, welche technische Unvereinbarkeiten hervorrufen oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würden.