Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Auf Grund von Festlegungen aus der örtlichen BETRA- bzw. Sicherungs-planung mussten die Sicherungsmaßnahmen dem Bauablauf angepasst werden, um den Baufortschritt zu gewährleisten.
Zur Vermeidung von Behinderungen und Stillständen (insbesondere bei den Folgearbeiten) wurde der AN mit diesen Leistungen beauftragt. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber ggf. Mängelansprüche geltend gemacht werden können.
Der AN hat bereits den größten Teil der Baugeräte samt Mannschaften vor Ort und kann diese Arbeiten in der zur Verfügung gestellten SPP im Rahmen seiner Tagesleistungen erbringen. Ein Drittanbieter hätte Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen zur Folge gehabt.
Folgenden Umständen wird durch die Anordnung der zusätzlichen Leistung als Nachtrag Rechnung getragen:
• Termine: Abhängigkeit der Gewerke untereinander und IBN in Gefahr
• Beträchtliche Zusatzkosten: Abhängigkeit der Gewerke untereinander und gestörter Bauablauf für den AN und für andere Gewerke und die Kosten, die durch eine neue Ausschreibung sowie der daraus entstehenden Folgekosten entstehen würden, übersteigen die angezeigten Mehrkosten