Der Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom 19.03.2019,
2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035. Der Auftraggeber beabsichtigt, mit einer Ergänzungsvereinbarung weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland zu beauftragen, die geografisch zum Netz Lausitz gehören. Aufgrund eines aktuell erweiterten Bedarfs soll ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 die Linie RE10 in Falkenberg (Elster) geflügelt werden, sodass umsteigefreie Fahrten zwischen Leipzig Hbf und Cottbus sowie Leipzig Hbf und Ruhland ermöglicht werden. Zur Zeit der Konzeptionierung des Vergabeverfahrens bestanden jedoch abweichende Planungen hinsichtlich der betroffenen Relationen, die nunmehr nicht weiter verfolgt werden. Es ist geplant, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt bis nach Hoyerswerda zu verlängern.
Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da weder ein Regelbeispiel nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Parallelität bzw. des teilweise identischen Verlaufs der hinzukommenden Leistungen mit der Linie RB49 gehören sie faktisch zu den mit dem Netz Lausitz bereits beauftragten Leistungen und sind mit ihnen funktional eng verschränkt. Ihre Beauftragung führt daher zu einer Vervollständigung der Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Zudem ist die Flügelung der Leistungen auf der Linie RE10 in Falkenberg (Elster) nach Cottbus einerseits und Ruhland andererseits technisch und rechtlich nur möglich, wenn die Leistungen durch denselben Auftragnehmer erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.